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 Lexikon  Biodiversität


Was ist Biodiversität ?

 

Biodiversität



Inhalt



1. Was ist Biodiversität

1.1. Herkunft des Begriffes "Biodiversität"

Der Begriff "Biodiversität" ist ein recht junger Begriff, der in den USA während des "National Forum on BioDiversity" geprägt wurde, das im September 1986 unter der Schirmherrschaft der National Academy of Science und des Smithsonian Institut in Washington DC stattfand. Ursprünglich wurde der Begriff als Kürzel von "biological diversity" abgeleitet. Biodiversität sollte als Schlagwort dienen, welches wertfreie wissenschaftliche Erkenntnisse und moralische Wertvorstellungen verbindet, um den Rückgang der biologischen Vielfalt als zentrales Problem der Menschheit zu verdeutlichen. Die Beiträge des "Forum on BioDiversity" sind im Buch "Biodiversity" von E.O. WILSON (1988) zusammengestellt.

Biodiversität hat inzwischen eine enorme Popularität erlangt und ist stark in den Blickpunkt des öffentlichen Interesses getreten. Spätestens mit dem Erdgipfel von Rio 1992, bei dem 150 Staaten die Konvention über die biologische Vielfalt (United Nations Convention on Biological Diversity, CBD) unterzeichneten, hat der Begriff "Biodiversität" an politischer Bedeutung gewonnen.



1.2. Was bedeutet Biodiversität?

Der Begriff Biodiversität oder biologische Vielfalt wird nicht immer einheitlich verwendet. Im Sinne der Biodiversität stellt Vielfalt die Grundlage alles Leben auf unserem Planenten dar. Die Biosphäre der Erde besteht aus einem funktionellen Gefüge verschiedenster Ökosysteme, welche wiederum aus komplexen Lebensgemeinschaften aufgebaut sind. Jedes Lebewesen aus dieser Lebensgemeinschaft verfügt gleichzeitig über eine individuelle genetische Information. Biodiversität umfaßt die Mannigfaltigkeit des Lebens auf allen diesen Ebenen, die Vielfalt innerhalb der Arten (genetische Ebene), zwischen den Arten (Ebene der Artenvielfalt) und die Variabilität der Lebensräume (Ebene der Ökosysteme).

Innerhalb des Naturschutzes und in einer breiten Öffentlichkeit wird Biodiversität häufig einfach auf Artenvielfalt reduziert. So wird die Konvention über die biologische Vielfalt (CBD) vielfach als "Artenschutzkonvention" bezeichnet. Diese Vereinfachung wird dem komplexen Begriff "Biodiversität" jedoch nicht gerecht, da sie nur die Ebene der Artenvielfalt berücksichtigt.

Biodiversität ist durch ihre Komplexität schwer erfaßbar und zu erforschen, weil sie einen holistischen Ansatz verfolgt und quasi alles Leben auf der Erde umfaßt. Daher können immer nur einzelne Bereiche der Biodiversität dargestellt und erforscht werden, welche wiederum eigene Definitionen habe. Alpha-, Beta-, Gamma-, Delta-, und Epsilon-Diversität - diese Einteilungen beschreiben Diversitätsmuster in Abhängigkeit von der beobachteten Fläche bzw. Flächenverteilungsmuster.

Weltweit ist die biologische Vielfalt auf allen Ebenen stark gefährdet. Durch zahlreiche Faktoren wie z.B. Landnutzungsänderungen und Lebensraumzerstörung sind sowohl ganze Ökosysteme (z.B. Regenwälder oder Korallenriffe) als auch viele Arten (z.B. Pandas) stark bedroht. Um diesem Trend entgegenzuwirken, wurde 1992 in Rio de Janeiro auf der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und nachhaltige Entwicklung (UNCED) das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) beschlossen. 191 Vertragsparteien, darunter Deutschland, sind bis 2009 diesem internationalen Naturschutzabkommen beigetreten.



2. Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD)

2.1. Hintergrund

Obwohl die Konvention über die biologische Vielfalt (CBD) erst 1993 in Kraft trat, liegen die Anstöße in Richtung der Konvention schon im Jahre 1971. Im November 1971 wurde der Bericht "Die Grenzen des Wachstums" durch den OECD-Industriellenzirkel "Club of Rome" vorgelegt. Die weltwirtschaftliche Bestandsaufnahme des OECD-Berichtes entwarf ein Katastrophenszenario von Rohstoffknappheit, Umweltverschmutzung und Rezession. Die Besonderheit dieses Berichtes lag darin, daß er nicht von Umweltschützern, sondern von Experten des OECD-Industriellenzirkels erstellt wurde und zudem eine enorme öffentliche Aufmerksamkeit erzielte.

Fast zeitgleich mit der Veröffentlichung des OECD-Berichtes wurde, auf Initiative der USA und Skandinavien, durch die Vollversammlung der Vereinten Nationen beschlossen, eine Konferenz über menschliche Umwelt in Stockholm im Sommer 1972 auszurichten. Im gleichen Jahr wurde das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) mit Sitz in der kenianischen Hauptstadt Nairobi gestartet. Der Kanadier Maurice Strong, der die Umweltkonferenz in Stockholm leitete und auch 20 Jahre später in Rio die Führung des Erdgipfels übernahm, wurde zum ersten Exekutivdirektor der Behörde bestellt, die später der ehemalige Bundesumweltminister Dr. Klaus Töpfer leitet und die heute von Achim Steiner geführt wird.

Im Jahr 1987 wurde ein weiterer Bericht vorgelegt, welcher wieder ein großes öffentliches Echo fand. Der Bericht der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung, erstellt unter der Führung der norwegischen Ministerpräsidentin Gro Harlem Brundtland, unterstrich nochmals die schon im OECD-Bericht des Jahres 1971 dargelegten Erkenntnisse. Mit dem Bericht der Weltkommision wurde erstmals der Begriff der "tragfähigen oder nachhaltigen Entwicklung (sustainable development)" eingeführt.

Insgesamt rückte das Thema "Umweltzerstörung" seit den 70er Jahren immer mehr in das Bewußtsein einer breiten Öffentlichkeit. Einen Durchbruch erzielte das Thema 1992 auf dem UN-Gipfel über Umwelt und Entwicklung (UNCED) in Rio de Janeiro.

Das Thema "Umwelt & nachhaltige Entwicklung" wurden durch dieser Konferenz zu einem weltweiten Leitbild ernannt, um ein Überleben der Menschheit in einer halbwegs intakten Umwelt zu ermöglichen. Zur Verwirklichung dieses Leitmotives unterzeichnete die Mehrheit der teilnehmenden Staaten die Agenda 21 und verschiedene internationale Abkommen, mit mehr oder weniger bindendem Charakter - darunter auch die "Konvention über die Biologische Vielfalt (United Nations Convention on Biological Diversity - CBD)"

Die Konvention über die biologische Vielfalt wurde 1992 in Rio von mehr als 150 Staaten unterzeichnet. Sie ist am 29. Dezember 1993 völkerrechtlich in Kraft getreten und 2009 von 191 Staaten und der EU - einschließlich Deutschland - unterzeichnet worden.



2.2. Die Konvention über die biologische Vielfalt

Die Konvention über die biologische Vielfalt (United Nations Convention on Biological Diversity, CBD) wurde 1992 anlässlich des UN-Gipfel über Umwelt und Entwicklung (UNCED) in Rio de Janeiro von mehr als 150 Staaten unterzeichnet. Sie ist am 29. Dezember 1993 völkerrechtlich in Kraft getreten und bis 2009 von 191 Staaten und der EU - einschließlich Deutschland - ratifiziert worden.

Die Biodiversitätskonvention geht in ihrem Grundansatz über die Inhalte früherer Umwelt- und Artenschutzabkommen (z.B. Konvention über wandernde Tierarten - CMS; Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen - CITES) weit hinaus, indem sie einerseits den Begriff der Biologischen Vielfalt definiert und andererseits die Ziele verdeutlicht, unter denen der Schutz und die Nutzung von Biodiversität weltweit zu sehen sind (Art.1 CBD).

Die CBD hat drei Ziele (Art. 1):


  • Den Erhalt der biologischen Vielfalt
  • Die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile
  • Die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile

Die CBD verknüpft den Schutz und die Nutzung der biologischen Vielfalt mit wirtschaftspolitischen, administrativen, rechtlichen (geistiges Eigentum und Menschenrechte) und wissenschaftlichen Instrumenten auf nationaler und internationaler Ebene, um die Funktionsfähigkeit der Ökosysteme und damit die Lebensgrundlage der Menschheit weltweit und auf Dauer zu sicher. Dabei wird in der CBD nicht nur dem Erhalt der Biologischen Vielfalt (Art. 8 & 9 CBD), ihrer Erforschung (Art. 12 CBD) und der Öffentlichkeitsarbeit (Art. 13 CBD) Augenmerk gewidmet, sondern eine zentrale Rolle nimmt vor allem die Nutzung der Biologischen Vielfalt, insbesondere von genetischen Ressourcen und dem Technologietransfer ein (Art. 15-19 CBD). Eine Nutzung der biologischen Vielfalt darf im Sinne der CBD nur entsprechend dem Nachhaltigkeitsansatz erfolgen, welcher ökologische, ökonomische, soziale und politische Belange miteinander verbindet. Prinzipien für eine nachhaltige Nutzung sind im "ökosystemaren Ansatz" der CBD (Dec. COPV/6) vorgegeben.

Eine weitere Besonderheit der Konvention ist, daß sich die Mitgliedsnationen durch die Ratifizierung des Abkommens nicht nur verpflichten, die Biodiversität im eigenen Land zu erhalten, sondern auch, anderen Ländern (insbesondere Entwicklungsländer) bei der Umsetzung der Konventionsziele zu unterstützen. Hierdurch kommt neben dem Aspekt der nachhaltigen Nutzung auch dem sogenannten "Vorteilsausgleich" eine Schlüsselfunktion zu.

Der vollständige Konventionstext ist in sechs Sprachen (Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch) als PDF-Datei auf der Homepage des internationalen Clearing-House Mechnismus zu finden. Eine deutsche Version der CBD steht auf der Webseite des deutschen Clearing-House Mechnaismus zur Verfügung.

Im Sinne der CBD (Art. 2) bedeutet "biologischen Vielfalt" die Variabilität unter den lebenden Organismen jeglicher Herkunft, darunter unter anderem Land-, Meeres und sonstige aquatische Ökosyteme und die ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören; dies umfaßt die Vielfalt innerhalb der Art und zwischen den Arten und die Vielfalt der Ökosysteme.

Im Sinne der CBD (Art. 2) bedeutet "nachhaltige Nutzung" die Nutzung von Komponenten biologischer Vielfalt in einer Weise und in einem Maße, die nicht zur langfristigen Abnahme biologischer Vielfalt führt und dadurch ihr Potential erhält, die Bedürfnisse und Erwartungen gegenwärtiger und künftiger Generationen zu erfüllen.


Was ist unter "Vorteilsausgleich" zu verstehen?

Die CBD legt fest, dass der Zugang zu biologischer Vielfalt mit dem Prinzip des gerechten "Vorteilsausgleiches" (benefit sharing) einhergehen muss. Entsprechend dem gerechten Vorteilsausgleich in der CBD sollen all diejenigen Länder bzw. die betroffenen Gruppen vor Ort einen finanziellen Ausgleich erhalten, die einen Teil ihrer biogenetischen Ressourcen oder auch ihres traditionellen Wissens über deren Nutzung für internationale Akteure verfügbar machen. Notwendig für einen gerechten Vorteilsausgleich ist die vorherige informierte Zustimmung der "Gebenden" (prior informed consent; PIC; Art. 15.5) und der Zugang auf gegenseitiger einvernehmlicher Basis (mutually agreed terms; MAT; Art. 15.4).



2.2.1. Vertragsstaatenkonferenzen (VSK)

Die CBD ist ein Rahmenabkommen, welches in relativ allgemeiner Weise einen Orientierungsrahmen und Leitlinien für die nationale Politik der teilnehmenden Staaten vorgibt. Dies ermöglicht einerseits, daß die Konvention ein breites Spektrum an Themen abdecken kann, andererseits reduziert sich durch den Rahmencharakter der Konvention ihre Verbindlichkeit. Aus diesem Grund werden für einzelne Themenbereiche gesonderte Regelungen auf internationaler Ebene getroffen - welche in Form von Protokollen und Anhängen Eingang finden.

Die Vetragsstaatenkonferenzen (Conference of the Parties - COP) sind das beschlussfassende Organ der CBD und werden in der Regel alle zwei Jahre einberufen.



Wer nimmt an den Vertragsstaatenkonferenzen teil?

An den Vertragsstaatenkonferenzen nehmen als stimmberechtigte Teilnehmer Delegierte der Mitgliedsstaaten teil und als nicht stimmberechtigte Beobachter Verteter von NGO´s, Nichtvertragsstaaten und von UNO-Sonderorganisationen (z.B. UNESCO).



Wo finden die Vertragsstattenkonfrenzen statt?

Die letzten Vertragsstaatenkonferenzen fanden statt in:

 

COP 1

Nassau/Bahamas

1994

 

COP 2

Jakarta/Indonesien

1995

 

COP 3

Buenos Aires/Argentinien

1996

 

COP 4

Baratislava/Slowakei

1998

 

COP 5

Nairobi/Kenya

2000

 

COP 6

Den Haag/Niederlande

2002

COP 7

Kuala Lumpur/Malaysia

2004

COP 8

Curitiba/Brasilien

2006

COP 9

Bonn/Deutschland

2008

  COP10 Aichi-Nagoya                 2010

Was geschieht auf den Vetragsstaatenkonferenzen?

Auf den Vertragsstaatenkonferenzen können Beschlüsse (Decisions - Dec.) zur Annahme oder Änderung von Protokollen, Anhängen und des Konventionstextes getroffen werden. Die Beschlüsse werden mit einem Zahlencode versehen, wobei die erste Nummer in römischen Ziffern die Vertragsstaatenkonferenz angibt und die verschiedenen Beschlüsse dieser Konferenz dann in arabischen Ziffern durchnummeriert werden (Bsp: Dec.V/3 bedeutet Beschluss Nummer drei der fünften Vertragsstaatenkonferenz). Beschlüsse sind völkerrechtlich bindend und müssen von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden.

Der Wissenschaftlich-technische und technologische Ausschuss (Subsidiary Body on scientific, technical and technological advice - SBSTTA) ist ein beratendes wissenschaftliches Gremium, welches in Vorbereitung auf die Vertragsstaatenkonferenzen spezielle Themen diskutiert und Empfehlungen an die VSK gibt. Neben dem SBSTTA gibt es weitere Expertengremien und Expertengruppen, die alle eine beratende Funktion haben z.B. Ad-hoc technical expert group - AHTEG . Die Expertengruppen leiten ihre Empfehlungen (Recommendations - Rec.) an die VSK zur Beschlussfassung weiter, wobei die Nummerierung der Empfehlungen dem gleichen Prinzip folgt wie bei den Beschlüssen.



2.2.2. Clearing-House-Mechanismus (CHM)

Der Begriff "Clearing-House" ist dem Bankwesen entlehnt. Ursprünglich wird damit eine Stelle bezeichnet, welche die Verbindlichkeiten zwischen verschiedenen Kreditinstituten erfaßt.

Für die Umsetzung der Konvention über die biologische Vielfalt wird eine Fülle an Daten und Informationen benötigt (z.B. Forschungsergebnisse, Bestandsaufnahmen von Arten, Zugangsregelungen, etc.).

Viele dieser Informationen sind schon in verschiedener Form irgendwo vorhanden. Daher sollte mit dem "Clearing-House-Mechnaismus" ein System geschaffen werden, das den Zugang zu Informationen über die Biologische Vielfalt erleichtert und dadurch die Arbeit für die Umsetzung der Ziele der CBD vereinfacht.

Der "Clearing-House-Mechnismus" ist eine Art Informationsnetzwerk aus elektronischen und nicht-elektronischen Medien. Der Internetteil ist aus verschiedenen "Knoten" (Focal Points) auf internationaler, regionaler und nationaler Ebene aufgebaut, die entweder einen Emailanschluß oder eine eigene Homepage besitzen.

Als Zentralknotenpunkt fungiert das Sekretariat der CBD in Montral (Internationaler CHM) und als Hauptknotenpunkte jeweils die nationalen CHM-Webseiten. Die deutsche Webseite des Clearing-House-Mechanismus wird derzeit vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) betreut. Auf dieser Seite können alle wichtigen Informationen zur Konvention selbst und zur Umsetzung in Deutschland abgerufen werden.

Die Europäische Union ist ebenfalls Zeichnerin der CBD und hierdurch auch zur Einrichtung eines "Clearing-House-Mechanismus" ("Europaen Community Clearing-House Mechanismus" - EC-CHM) aufgefordert.

Auf der ersten Vertragsstaatenkonferenz in Nassau/Bahamas 1994 im Dezember verpflichteten sich die Vertragsstaaten zur Einrichtung eines "Clearing-House-Mechanismus", dies ist unter Art. 18.3 der CBD verankert.



2.2.3. Programme und Themen
Thematische Arbeitsprogramme

Seit dem Inkrafttreten der Konvention über die Biologische Vielfalt (CBD) sind durch die Vertragsstaatenkonferenzen sieben thematische Arbeitsprogramme festgelegt worden, welche sich mit folgenden Themen befassen:

  • Biodiversität von Meeren und Küsten
  • Landwirtschaftliche Biodiversität
  • Biodiversität von Wäldern
  • Biodiversität von Binnengewässern
  • Biodiversität von trockenen und subhumiden Gebieten
  • Biodiversität von Inseln
  • Biodiversität von Bergökosystemen

Die Arbeitsprogramme sehen vor, Strategien, Richtlinien und zentrale Bereiche für die Arbeit an diesen Themen festzulegen, mögliche Ziele zu formulieren und einen Zeitrahmen, sowie die Mittel vorzuschlagen, mit welchen diese Ziele zu erreichen sind. Eine regelmäßige Überprüfung der Umsetzung jedes Arbeitsprogramms durch die Vertragsstaatenkonferenz und den wissenschaftlichen Ausschuss (SBSTTA) ist vorgeschrieben.



Querschnittsthemen

Zusätzlich zu den sieben thematischen Arbeitsprogrammen befasst sich die Vertragsstaatenkonferenz mit einer Reihe grundlegender Probleme, die für alle Themengebiete von Bedeutung sind. Diese Querschnittsthemen leiten sich hauptsächlich von den inhaltlichen Bestimmungen der Konvention ab, dargelegt in den Artikeln 6 bis 20. Wenn notwendig werden die Querschnittsthemen mit der Bearbeitung der thematischen Arbeitsprogramme gekoppelt. Folgenden Querschnittsthemen werde bisher behandelt:

  • Ökosystemarer Ansatz
  • Zugang zu genetischen Ressourcen & Vorteilsausgleich
  • Traditionelle Kenntnisse , Innovationen und Verfahrensweisen (Artikel 8 (j))
  • Indikatoren
  • Taxonomie
  • Bildung und Öffentlichkeitsarbeit
  • Anreizmaßnahmen
  • Gebietsfremde Arten
  • 2010 Ziel
  • Biodiversität und Tourismus
  • Klimawandel und Biodiversität
  • Globale Pflanzenschutzstrategie
  • Auswirkung und Verträglichkeit von Maßnahmen
  • Umwelthaftung
  • Nachhaltige Nutzung
  • Schutzgebiete
  • Technologietransfer & Zusammenarbeit

Weitere Informationen über aktuelle Programme & Themen der CBD finden Sie auf der Webseite "Programmes and Issues" beim Sekretariat des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD).



2.2.4. Finanzierung

Um die zahlreichen Aufgaben, welche sich durch die Umsetzung der Biodiversitätskonvention und der Klimarahmenkonvention stellen, bewältigen zu können, sind erhebliche Finanzmittel von nöten. Aus diesem Grund ist 1994 die sogenannte Globale Umweltfazilität" (Global Environment Facility - GEF) als weltweites Umweltfinanzierungsinstrument eingerichtet worden, deren Mittel treuhänderisch von der Weltbank verwaltet werden. Der Fond wird in regelmäßigen Abständen von der internationalen Staatengemeinschaft mit Geldmitteln versehen.



2.3. Weitere internationale Konventionen und Vereinbarungen

Neben der Konvention über die biologische Vielfalt (CBD) befassen sich noch andere Konventionen und Vereinbarungen mit dem Schutz der biologischen Vielfalt. Einige seien im nachfolgenden genannt:

Die UN-Rahmenkonvention zum Klimawandel, deren Sekretariat sich in Bonn befindet. Es wird befürchtet, daß eine globale Erwärmung, mitverursacht durch das Treibhausgas Kohlendioxid (CO2), eine unabsehbare Änderungen des Weltklimas nach sich. Das am 16. Februar 2005 in Kraft getretene und 2012 auslaufende Kyoto-Protokoll legt erstmals völkerrechlich verbindliche Zielwerte für den Ausstoß von Treibhausgasen in den Industrieländern fest. 

Das Ramsar-Abkommen ist ein zwischenstaatlicher Vertrag, der die Rahmenbedingungen für die internationale Zusammenarbeit zum Schutz von Feuchtgebietslebensräumen festlegt. Das "Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung" wurde 1971 in der iranischen Stadt Ramsar beschlossen.

Die Welterbekonvention (World Heritage Convention - WHC) der Unesco schützt als Weltkulturerbe Stätten von besonderer historischer, archäologischer oder kultureller Bedeutung, sowie als Weltnaturerbe Lebensräume von übergeordneter Wichtigkeit für das Überleben bedrohter Tier- und Pflanzenarten oder von besonderer naturräumlicher Ausstattung und Schönheit.

Viele Tier- und Pflanzenarten sind heute weltweit als Folge von Handelsinteressen in ihrem Bestand gefährdet oder von der Ausrottung bedroht. Um dieser Bedrohung wirksam begegnen zu können, wurde 1973 das "Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen" - Convention on International Trade in Endangerd Species of wild Fauna and Flora - CITES oder kurz "Washingtoner Artenschutzabkommen" (WA) - geschlossen.

Zielsetzung der "Convention on Migratory Species" (CMS) oder Bonner Konvention ist die weltweite Erhaltung von wandernden wildlebenden Arten. Die CMS wurde 1979 auf eine Initiative des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) in Bonn-Bad Godesberg unterzeichnet.

Die Wüstenkonvention soll dem weltweiten Verlust an ackerfähigem Boden und der zunehmende Ausbreitung der Wüstengebiete entgegenwirken.

Eine internationale Rahmenkonvention zum Themenkomplex Süßwasser existiert noch nicht. Deutschland war im Dezember 2001 Gastgeber der Internationale Süßwasserkonferenz in Bonn, als vorbereitende Maßnahme des Johannesburg-Gipfels 2002.



3. Internationaler Tag der biologischen Vielfalt

Weltweit geht die Vielfalt von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen zurück. Um diesem Trend entgegenzuwirken, wurde 1992 in Rio de Janeiro auf der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und nachhaltige Entwicklung (UNCED) das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) beschlossen. 191 Vertragsparteien, darunter Deutschland, sind bis 2009 diesem internationalen Naturschutzabkommen beigetreten.

Der Tag der biologischen Vielfalt erinnert an das Inkrafttreten des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) und wird jedes Jahr am 22. Mai begangen.



4. Biodiversitätskampagne

Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt wurde 1992 in Rio de Janeiro auf der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und nachhaltige Entwicklung (UNCED) beschlossen. Aus Anlass des 10 - jährigen Bestehens der Konvention über die Biologische Vielfalt führte das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) eine Biodiversitätskampagne mit dem Titel "Leben braucht Vielfalt" durch. Ziel der Kampagne war es, die Bedeutung und die Notwendigkeit des Schutzes der biologischen Vielfalt zu verdeutlichen. Hierfür wurden Projekte vorgestellt, welche sich mit der Umsetzung der Ziele des Übereinkommens befassen. Die Kampagne "Aktion biologischevielfalt.de" hat am 01. Januar 2002 begonnen und endete am 31. Dezember 2002.

Auch das ibn nahm mit zwei seiner Projekten, an der Biodiversitätskampagne teil.



5. Weiterführende Literatur

ESER U. & POTTHAST T. (1999): Naturschutzethik - Eine Einführung in die Praxis. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden (ISBN 3-7890-6016-X).

HANDBOOK OF THE CONVENTION ON BIOLOGICAL DIVERSITY vom Sekretariat to the Convention on Biological Diversity, Sekretariat der CBD.

HENNE, G (1998): Genetische Vielfalt als Ressource - Die Regelung ihrer Nutzung. Nomos-Verlangsgesellschaft, Baden-Baden.

DONELLA MEADOWS, DENNIS L. MEADOWS, JØRGEN RANDERS (1993): Die neuen Grenzen des Wachstums. Rowohlt, Reinbek, ISBN 3-49-919510-0.

WELZER, H. (2008): Klimakriege - Wofür im 21. Jahrhundert getötet wird. Fischer Verlag, Frankfurt/M., ISBN 978-3-10-089433-2.

WILSON, E. O. (Hrsg.)(1988): Ende der biologischen Vielfalt? - Der Verlust an Arten, Genen und Lebensräumen und die Changen für eine Umkehr. Spektrum Akademischer Verlag Heidelberg (ISBN 3-89330-661-7).

VOLKER HAUFF (Hrsg.)(1987): Unsere gemeinsame Zukunft. Der Brundtland-Bericht Der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung. Greven.

DONELLA MEADOWS, DENNIS L. MEADOWS, JØRGEN RANDERS, WILLIAM W. BEHRENS III (1972): Die Grenzen des Wachstums. Rowohlt, Reinbek, ISBN 3-42-102633-5.

 

6. Weiterführende Links

Weitere Informationen zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD), zu den Vertragsstaatenkonferenzen des Übereinkommens, zum Protokoll über die biologische Sicherheit u.v.a.m. finden sich mittels der nachfolgend aufgelisteten Links.





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